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   OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12   

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https://dejure.org/2013,48729
OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12 (https://dejure.org/2013,48729)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2013 - 8 U 44/12 (https://dejure.org/2013,48729)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. September 2013 - 8 U 44/12 (https://dejure.org/2013,48729)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 133 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2
    Begründetheit einer Auflösungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64

    Überbesetzung eines Spruchkörpers im Rechtsmittelgericht - Verwirkung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12
    Auch wenn für die Annahme eines Verzichts zur Erhebung der Auflösungsklage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die auf einen entsprechenden Willen des Klägers schließen lassen, und es für den Erfolg des Einwandes der Verwirkung des Klagerechts an dem erforderlichen Umstandsmoment fehlt, kann bei langem Zuwarten aber auch eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der geltend zu machende wichtige Grund im Laufe der Zeit, während derer die Gesellschaft fortgesetzt wird, seine gesellschaftsfeindliche Bedeutung verloren hat, das weitere Zusammenwirken in der Gesellschaft nicht mehr unzumutbar und damit der Grund für die Auflösung weggefallen ist (BGH NJW 1966, 2160 (2161); Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 133 Rdn. 12).

    Jedenfalls steht der Geltendmachung dieses Umstandes zur Begründung der Auflösungsklage die tatsächliche Vermutung entgegen, dass ein Gesellschafter von seinem Recht, die Gesellschaft aufzulösen, (zeitnah) Gebrauch machen will (BGH NJW 1966, 2160 (2161); Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 133 Rdn. 12).

    Regelmäßig wäre es deshalb ein Widerspruch in sich, wenn der Kündigungsberechtigte zwar noch lange Zeit am Gesellschaftsverhältnis festhielte, aber dennoch angenommen würde, es sei ihm auch weiterhin nicht zuzumuten, die Gesellschaft fortzusetzen (BGH NJW 1966, 2160 (2161)).

    Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 1966, 2160 (2161)) von einer tatsächlichen Vermutung nicht mehr anzunehmender Unzumutbarkeit wegen längeren Zuwartens von einem einmaligen abgeschlossenen Fehlverhalten eines Mitgesellschafters ausgeht.

    Der danach auf den die Auflösung begehrenden Gesellschafter übergehenden Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die langdauernde Fortsetzung der Gesellschaft nicht mit einer Wiederherstellung der gesellschaftlichen Vertrauensgrundlage zu tun hatte, sondern anerkennenswerte gesellschaftliche oder persönliche Gesichtspunkte die Gründe für das Zuwarten mit der Erhebung der Auflösungsklage waren (vgl. BGH NJW 1966, 2160 (2161)), ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen.

  • SG Augsburg, 14.12.2009 - S 8 U 92/08

    Anspruch auf höhere Rente auf unbestimmte Zeit wegen Minderung der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12
    Soweit keine Abtrennung eines Teils dieser Klage erfolgt ist, der noch unter dem jetzigen Aktenzeichen 2 O 36/10 vor dem Landgericht Essen anhängig ist, ist die Klage mit Urteil vom 11.02.2008 im Sinne des Klägers entschieden worden; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2) hat der Senat mit Urteil vom 25.02.2009 zurückgewiesen (8 U 92/08).

    Durch den Versuch der Übertragung seines Kommanditanteils mit Vertrag vom 14.12.2006 auf die F3-Stiftung hätten die Beklagten ebenfalls in unzulässiger Weise - wie die Urteile des Landgerichts Essen (44 O 206/06) und des Senats 8 U 92/08) bestätigten - in seine Rechte als Gesellschafter eingegriffen (Bl. 72 ff.) [Komplex 3].

    Soweit die den Mitgliedern des Stiftungsrates der E erteilten Vollmachten - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 (8 U 92/08) ausgeführt habe - nicht die Reichweite besäße, um für den Kläger und den Beklagten zu 2) auch deren Gesellschafterrechte wahrzunehmen, hätten die Beteiligten lediglich die Reichweite der Vollmacht unzutreffend eingeschätzt, ohne dass dies mit Willkür oder einer Beeinträchtigungsabsicht der Mitglieder des Stiftungsrates gegenüber dem Kläger verbunden gewesen sei.

    Soweit am 14.12.2006 Beschlussfassungen bezüglich der Zustimmung zur Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der KG auf die neu gegründete F3-Stiftung unter Verwendung der vom Kläger am 15.08.2005 erteilten notariellen Vollmacht getroffen worden sind, sind diese Beschlüsse - wie der Senat mit Urteil vom 25.02.2009 (8 U 92/08) bestätigt hat - nichtig, weil der Kläger weder der Form der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren zugestimmt hat noch inhaltlich an ihr beteiligt war.

  • OLG Hamm, 04.02.2013 - 8 U 21/12

    Gerichtliche Austragung von Streitigkeiten unter Gesellschaftern einer

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12
    Die dagegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 04.02.2013 (8 U 21/12) zurückgewiesen, da auch er der Ansicht war, dass die Zustimmungsbeschlüsse dem Einstimmigkeitserfordernis unterliegen und daher nicht mehrheitlich gefasst werden konnten.

    Den in der Gesellschafterversammlung der KG vom 05.07.2011 gegen die Stimmen des Klägers mehrheitlich gefassten Beschluss, durch den die Versammlung einer Übertragung des jeweiligen Kommanditanteils von Kläger und Beklagtem zu 2) auf die F3-Stiftung Essen gem. § 10 Abs. 1 GV KG zugestimmt hatte, haben das Landgericht Essen mit Urteil vom 04.01.2012 (44 O 88/11) und der Senat mit dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil vom 04.02.2013 (8 U 21/12), das wegen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig ist, für nichtig gehalten.

  • LG Essen, 04.01.2012 - 44 O 88/11

    Rechtmäßigkeit eines KG-Beschlusses über die Übertragung von Kommanditanteilen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12
    Auf die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 04.01.2012 (44 O 88/11) die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt.

    Den in der Gesellschafterversammlung der KG vom 05.07.2011 gegen die Stimmen des Klägers mehrheitlich gefassten Beschluss, durch den die Versammlung einer Übertragung des jeweiligen Kommanditanteils von Kläger und Beklagtem zu 2) auf die F3-Stiftung Essen gem. § 10 Abs. 1 GV KG zugestimmt hatte, haben das Landgericht Essen mit Urteil vom 04.01.2012 (44 O 88/11) und der Senat mit dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil vom 04.02.2013 (8 U 21/12), das wegen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig ist, für nichtig gehalten.

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die nach der Rechtsprechung des BGH auch unter Geltung des § 513 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 157, 224 - juris Rz. 12), ist auch für das Verfahren gegen den in der Schweiz wohnenden Beklagten zu 2) anzunehmen.
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12
    Diese Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen (BGH, Urteil vom 15.09.1997 - II ZR 97/96 - NJW 1998, 146; Staub/C. Schäfer, HGB, 5. Auflage 2009, § 133 Rdn. 56 + 15; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 133 Rdn. 5).
  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 84/13

    GmbH & Co. KG: Formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12
    Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt (II ZR 84/13), über die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.09.2013 noch nicht entschieden war.
  • OLG Hamm, 17.10.2007 - 8 U 28/07

    Keine Verletzung des öffentlichen Interesses durch Missachtung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12
    Mit Urteil des Senats vom 17.10.2007 (8 U 28/07 - Anlage B66) ist die gegen seine Abberufung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen worden, da es dem Kläger mangels Stellung als Gesellschafter der Komplementärin an der Anfechtungsbefugnis fehlte.
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